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Artikel 1 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1960

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. a) „Entscheidung“ jede von einem Gericht ausgehende Anordnung, soweit mit ihr eine Person für schuldig erkannt wird, zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, die sich aus Familien-, Verwandtschafts-, Ehe- oder Schwägerschaftsbeziehungen ergeben, eine Zahlung oder Zahlungen von Beträgen in bestimmter Höhe zu leisten;
  2. b) „Gericht“ jede mit richterlicher Gewalt ausgestattete Behörde eines der Hohen Vertragschließenden Teile, wie immer sie auch bezeichnet sein möge, der es zusteht, Entscheidungen, betreffend die unter dem vorhergehenden Buchstaben angeführten Verpflichtungen, zu fällen;
  3. c) „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, und „ersuchtes Gericht“ in Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung, in Belgien das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung beantragt wird;
  4. d) „Gläubiger“ die Person, zu deren Gunsten die Entscheidung gefällt wurde; „Schuldner“ die Person, gegen die die Entscheidung gefällt wurde.

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