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Artikel 11 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit

DRITTER ABSCHNITT

Gerichtliche Vergleiche, Schiedsprüche und öffentliche Urkunden

Artikel 11

Artikel 11

(1) Gerichtliche Vergleiche werden den rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt.

(2) Der betreibende Gläubiger hat dem Antrag auf Bewilligung der Exekution (Vollstreckbarerklärung) eine mit der Vollstreckungsklausel (Bestätigung der Vollstreckbarkeit) und dem amtlichen Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung des Vergleiches beizufügen.

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