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Artikel 27 HPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1957

VII. Schlußbestimmungen

Artikel 27

Das vorliegende Übereinkommen steht allen bei der Siebenten Tagung der Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung offen.

Es soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden ist ein Protokoll aufzunehmen, wovon eine beglaubigte Abschrift im diplomatischen Wege jedem der Vertragsstaaten zu übermitteln ist.

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