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Artikel 21 HPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1957

Artikel 21

Das Armenrechtszeugnis oder die Erklärung des Unvermögens zur Bestreitung der Prozeßkosten muß in allen Fällen von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder, in Ermangelung solcher, von den Behörden des derzeitigen Aufenthaltsortes des Ausländers ausgestellt oder entgegengenommen sein. Wenn diese Behörden keinem Vertragsstaate angehören und wenn sie derartige Zeugnisse oder Erklärungen nicht ausstellen oder entgegenehmen, genügt ein Zeugnis oder eine Erklärung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des Landes, dem der Ausländer angehört.

Hält sich der Antragsteller nicht in dem Lande auf, wo um das Armenrecht angesucht wird, so ist das Zeugnis oder die Erklärung des Unvermögens kostenfrei von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes zu beglaubigen, wo die Urkunde vorgelegt werden soll.

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