Nach diesem Zeitpunkt richtet sich auch der Rang (§ 29).
DRITTER ABSCHNITT.
Von der Erledigung der Gesuche. 1. Prüfung und Entscheidung.
§ 93.
Der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, ist für die Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend.
Nach diesem Zeitpunkt richtet sich auch der Rang (§ 29).
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025608
alte Dokumentnummer
N2195511358S
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