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§ 69 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

zur Löschung verjährter Rechte siehe auch § 131 Abs. 2 lit. b

§ 69.

Wenn ein bücherlicher Eigentümer oder Gläubiger, auf dessen Gut oder Forderung ein Recht einverleibt ist, aus dem Grunde der Verjährung auf gänzliche oder teilweise Löschung klagt, kann die Anmerkung des Streites bewilligt werden.

zur Löschung verjährter Rechte siehe auch § 131 Abs. 2 lit. b

Schlagworte

Streitanmerkung, Klagsanmerkung, Löschungsklage

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025584

alte Dokumentnummer

N2195511334S

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