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§ 44 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

§§ 235 bis 482 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

§ 44.

Ist zur Zeit der Überreichung des Ansuchens um Vormerkung der Prozeß über den Bestand des vorgemerkten Rechtes schon anhängig, so bedarf es, solange nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung das Begehren auch noch auf die Rechtfertigung der Vormerkung ausgedehnt werden darf, keiner besonderen Rechtfertigungsklage.

§§ 235 bis 482 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025559

alte Dokumentnummer

N2195511222S