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§ 43 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

zu Abs. 2: § 128 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895

§ 43.

(1) Die Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage ist in dem Vormerkungsbeschluß auszudrücken. Sie kann aus erheblichen Gründen verlängert werden.

(2) Das Fristgesuch ist bei dem Grundbuchsgericht zu überreichen und nach der Zivilprozeßordnung zu behandeln.

zu Abs. 2: § 128 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025558

alte Dokumentnummer

N2195511221S

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