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§ 3 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

1. zu Abs. 1: vgl. §§ 10 bis 13 2. zu Abs. 2: Nähere Bestimmungen enthält das LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930.

§ 3.

(1) Jeder Grundbuchskörper ist als ein Ganzes zu behandeln.

(2) Sein Umfang kann nur durch die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen geändert werden.

(3) Wenn alle in einer Grundbuchseinlage eingetragenen Liegenschaften abgeschrieben worden sind (§ 11) oder wenn sie aufgehört haben, ein Gegenstand des Grundbuches zu sein, ist die Einlage zu löschen.

1. zu Abs. 1: vgl. §§ 10 bis 13

2. zu Abs. 2: Nähere Bestimmungen enthält das LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025519

alte Dokumentnummer

N2195511182S

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