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Artikel 59a. ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 59a.

(1) Für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen aus einem Scheck und von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung (Art. 4a) gelten die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits- und Prozeßvorschriften.

(2) Die Zuständigkeit für die gerichtliche Verfolgung von Schadenersatzansprüchen wegen mangelnder Deckung des Schecks und für Streitigkeiten aus dem unmittelbaren Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber des Schecks und dem Aussteller oder dem unmittelbaren Vormann des Inhabers richtet sich nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften für streitige Rechtssachen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025975

alte Dokumentnummer

N2195518527R

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