Artikel 45.
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
- 1. die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;
- 2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung;
- 3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
- 4. eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.
Schlagworte
Provision
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2026
Gesetzesnummer
10001935
Dokumentnummer
NOR12025960
alte Dokumentnummer
N2195518512R
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