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Artikel 45. ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 45.

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

  1. 1. die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;
  2. 2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung;
  3. 3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
  4. 4. eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.

Schlagworte

Provision

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2026

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025960

alte Dokumentnummer

N2195518512R

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