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Artikel 45 ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 45

Artikel 45.

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

  1. 1. die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;
  2. 2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung;
  3. 3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
  4. 4. eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.

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