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Artikel 42. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 42.

Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.

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