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Artikel 43. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

SIEBENTER ABSCHNITT.

Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung.

Artikel 43.

(1) Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.

(2) Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu,

  1. 1. wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;
  2. 2. wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel, ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;
  3. 3. wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet oder über dessen Geschäftsführung die Aufsicht angeordnet worden ist.

Schlagworte

Regress

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR40119962

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