vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 35. Vertr Ö – YUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 35.

(1) Zur Stellung der im Artikel 34 angeführten Anträge ist mittels Edikt eine Frist von drei bis sechs Monaten festzusetzen, während welcher die Ansprüche der oben erwähnten Personen angemeldet und nötigenfalls geltend gemacht werden müssen. Wurden sie innerhalb dieser Frist nicht angemeldet oder geltend gemacht, so kann die Ausfolgung des beweglichen Nachlaßvermögens nicht mit Berufung auf die Bestimmungen des Artikels 34 verweigert werden.

(2) Eine Ausfertigung des Ediktes ist der Konsularbehörde des Heimatstaates des Verstorbenen zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025501

alte Dokumentnummer

N2195510764U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)