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Artikel 30. Vertr Ö – YUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 30.

Die Abhandlung des unbeweglichen Nachlaßvermögens und die Entscheidung über die dieses Vermögen betreffenden streitigen Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche stehen ausschließlich den Gerichten des vertragschließenden Staates zu, auf dessen Gebiete dieses Nachlaßvermögen gelegen ist.

Schlagworte

Erbanspruch, Pflichtteilsanspruch

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025496

alte Dokumentnummer

N2195510759U

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