Artikel 30.
Die Abhandlung des unbeweglichen Nachlaßvermögens und die Entscheidung über die dieses Vermögen betreffenden streitigen Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche stehen ausschließlich den Gerichten des vertragschließenden Staates zu, auf dessen Gebiete dieses Nachlaßvermögen gelegen ist.
Schlagworte
Erbanspruch, Pflichtteilsanspruch
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001932
Dokumentnummer
NOR12025496
alte Dokumentnummer
N2195510759U
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