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Artikel 16. Vertr Ö – YUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 16.

Die Gerichte der vertragschließenden Staaten können im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates Schriftstücke durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter ihres Staates an Personen zustellen lassen, die weder dem Staate, in dem die Zustellung stattfinden soll, noch einem dritten Staate angehören. Hiebei dürfen Zwangsmaßnahmen weder angedroht noch angewendet werden.

Zur Erledigung von Ersuchen im diplomatischen oder konsularischen vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie Art. 15 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025482

alte Dokumentnummer

N2195510745U

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