vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15. Vertr Ö – YUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 15.

Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch einen Zustellausweis, der datiert, mit der Unterschrift des Zustellorgans und des Übernehmers sowie mit dem Gerichtssiegel versehen sein muß, oder durch ein Zeugnis des ersuchten Gerichtes, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.

Schlagworte

Zustellnachweis, Zustellschein

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025481

alte Dokumentnummer

N2195510744U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte