§ 15. Art des Eigentumsnachweises.
(1) Wenn der angemeldete Gesamtnennbetrag den Gesamtnennbetrag der in Umlauf befindlichen Stücke einer Wertpapierart übersteigt, so ist nach Maßgabe der Vorschriften des § 14 Abs. 2 und 3 das Eigentum an den angemeldeten Wertpapieren nach den folgenden Bestimmungen zu beweisen und glaubhaft zu machen.
(2) Bei Anmeldungen in der 3. und 7. Gruppe ist der Prüfstelle nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, daß der, dessen Eigentum angemeldet worden ist,
- a) seit dem 1. April 1945 Eigentümer ist,
- b) in ununterbrochener Reihe von einer Person, die am 31. März 1945 Eigentümer war, Eigentum erworben hat oder
- c) das Eigentum in ununterbrochener Reihe von einem Eigentümer erworben hat, auf den die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 anzuwenden wären.
(3) Bei Anmeldungen der 5. oder 6. Gruppe sind die Bestimmungen des Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Eigentum seit dem 1. April 1945 bis zum Zeitpunkte des Verlustes zu beweisen oder glaubhaft zu machen ist.
(4) Bei Erwerb von Nichtberechtigten gilt die Reihe auch dann als unterbrochen, wenn das Eigentum nur mit gutgläubigen Erwerb begründet wird und es sich nicht um Wertpapiere der 1. Gruppe handelt. Ist der erste Zwischenverwahrer von Girosammelstücken ein inländisches Kreditinstitut, so wird vermutet, daß die Reihe ununterbrochen ist.
(5) Soweit sich die in der Anmeldung bezeichneten Beweis- und Bescheinigungsmittel nicht auf die gemäß Abs. 2 und 3 maßgebenden Tatsachen erstrecken, hat die Prüfstelle die Anmelder aufzufordern, binnen zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung die erforderlichen zusätzlichen Beweis(Bescheinigungs)mittel beizubringen.
(6) Rechtsvorgänger haben auf Verlangen ihrer Rechtsnachfolger über die nach Abs. 2 und 3 maßgebenden Tatsachen Auskunft zu erteilen, Beweis (Bescheinigungs)mittel auszufolgen und soweit als möglich auf Kosten der Rechtsnachfolger zu beschaffen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Gesetzesnummer
10001922
Dokumentnummer
NOR40220860
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