vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Hoheitszeichen - Israel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.1954

Artikel 1

Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf dreizehn Hoheitszeichen des Staates Israel Anwendung findet, die im Österreichischen Markenanzeiger, Heft 3, März 1954, veröffentlicht sind und die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)