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Artikel XXX. EGEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1953

Artikel XXX.

(1) Die auf Grund eines Schiedsspruchs bewilligte Exekution ist ferner auf Begehren des Verpflichteten einzustellen, wenn der Verpflichtete den Schiedsvertrag mit Rücksicht auf die von Mitgliedern eines Unternehmerverbandes (Kartell) getroffene Verabredung eingegangen ist, wonach für seine gewerbliche Erzeugung erforderliche Stoffe, Werkzeuge oder sonstige Hilfsmittel im inländischen Verkehre nur unter der Bedingung veräußert werden sollen, daß sich der Käufer in Ansehung der aus dem Geschäft entspringenden Streitigkeiten dem Spruch eines Schiedsgerichtes unterwerfe. In bezug auf die Geltendmachung des Einstellungsbegehrens und die Aufschiebung der Exekution sind die Vorschriften des Artikels XXIX anzuwenden; das Einstellungsbegehren des Verpflichteten ist jedoch zurückzuweisen, wenn er in der Verhandlung vor den Schiedsrichtern auf die aus diesem Mangel des Schiedsvertrages sich ergebenden Einwendungen gegen die Exekution ausdrücklich verzichtet hat.

(2) Die besonderen Bestimmungen über die Anfechtung von Erkenntnissen der Börsenschiedsgerichte auf Grund der Artikel XXIII Z 1 und XXV Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung (Gesetz vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112) sind durch die Vorschriften dieses und des vorangehenden Artikels nicht berührt worden.

Schlagworte

Einstellung, RGBl. Nr. 112/1895

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001916

Dokumentnummer

NOR12025284

alte Dokumentnummer

N2195318307R

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