vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XXV. EGEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1953

Die Gewerkschaften sind durch § 142 Abs. 1 Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, aufgelöst worden.

Artikel XXV.

Die Exekution auf Anteile an dem Vermögen einer zum Bergbaubetriebe gegründeten Gewerkschaft (Kuxe) ist nach den Vorschriften über die Exekution auf körperliche bewegliche Sachen durchzuführen.

Die Gewerkschaften sind durch § 142 Abs. 1 Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, aufgelöst worden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001916

Dokumentnummer

NOR12025279

alte Dokumentnummer

N2195318302R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)