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Artikel XXIV. EGEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel XXIV.

Sofern sich anläßlich einer Exekutionsführung die Bestellung eines gemeinsamen Kurators der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder indossablen Teilschuldverschreibungen nötig zeigt, um Dritte im Gang ihrer Rechte nicht zu hemmen, kann das Exekutionsgericht von Amts wegen bei dem nach dem Gesetze vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, hiefür zuständigen Gerichte die Bestellung eines Kurators beantragen. Dasselbe gilt von Hypothekenpfandbriefen sowie von Pfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen, die von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten auf Grund des Gesetzes vom 21. Dezember 1927, Deutsches RGBl. I S. 492, über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute und der Verordnung vom 11. November 1938, Deutsches RGBl. I S. 1574, über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute im Lande Österreich ausgegeben worden sind.

Schlagworte

Bank, Kreditunternehmen, RGBl. Nr. 49/1874, dRGBl. I S 492/1927, dRGBl. I S 1574/1938

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001916

Dokumentnummer

NOR12037306

alte Dokumentnummer

N2199335124L

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