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Artikel XVII. EGEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1953

Artikel XVII.

Unberührt sind die Vorschriften des § 4 der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75) geblieben. Für Klagen, womit die Exekutionskraft eines Notariatsaktes bestritten wird, haben die Bestimmungen zu gelten, die für die im § 36 der Exekutionsordnung bezeichneten Klagen aufgestellt sind. Die Aufschiebung der Exekution (§ 42 Z 1 der Exekutionsordnung) kann auch angeordnet werden, wenn durch gerichtlichen Augenschein oder durch Urkunden dargetan ist, daß der Notariatsakt mit Verletzung solcher Vorschriften aufgenommen oder ausgefertigt wurde, von deren Beachtung die Kraft des Aktes als einer öffentlichen Urkunde oder seine Exekutionsfähigkeit in der Notariatsordnung abhängig gemacht ist.

Schlagworte

Exekution, RGBl. Nr. 75/1871

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001916

Dokumentnummer

NOR12025271

alte Dokumentnummer

N2195318294R

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