Artikel XIV.
Unberührt sind geblieben:
- 1. die Vorschriften über den Übergang von Reallasten für kirchliche und Schulzwecke auf den Ersteher einer Liegenschaft;
- 2. die Vorschriften, durch die den Leistungen für kirchliche und Schulzwecke ein gesetzliches Pfandrecht oder ein Vorrecht eingeräumt ist.
Schlagworte
Patronat, Schulpatronat
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001916
Dokumentnummer
NOR12025268
alte Dokumentnummer
N2195318291R
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