vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 KEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1951

§ 2

(1) Bestehende Vorschriften, die die Kraftloserklärung gewisser Urkunden zulassen oder ausschließen, bleiben in Geltung.

(2) Insbesondere können folgende Urkunden nicht für kraftlos erklärt werden:

  1. 1. Staats- und Banknoten;
  2. 2. Einlagescheine der Zahlenlotterie sowie Lose der Klassenlotterie und der zu wohltätigen Zwecken veranstalteten Lotterien;
  3. 3. die Erneuerungsscheine (Talons) der Wertpapiere (§ 16);
  4. 4. Karten und Marken des täglichen Verkehrs wie Eintritts- und Fahrkarten, Speisemarken und ähnliches.