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§ 16 KEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1951

Besondere Bestimmungen für Erneuerungsscheine.

§ 16

(1) Erneuerungsscheine (Talons) sind unwirksam, solange das Verfahren zur Kraftloserklärung der Haupturkunde anhängig (§ 9 Abs. 2) oder der Verlust der Haupturkunde bekanntgemacht ist oder wenn deren Inhaber unter Vorlage der Haupturkunde beim Verpflichteten Einspruch dagegen erhoben hat, daß auf Grund des Erneuerungsscheins neue Scheine ausgefolgt werden. Wenn Einspruch erhoben worden ist, dürfen weitere Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine und ein weiterer Erneuerungsschein nur dem ausgefolgt werden, der die Haupturkunde vorlegt. Der Einspruch ist vom Verpflichteten auf der Haupturkunde anzumerken.

(2) Durch die Kraftloserklärung der Haupturkunde wird auch der Erneuerungsschein kraftlos.