Abschnitt I.
Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen.
(§§ 1 bis 11 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186:)
§ 1.
(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
10001905
Dokumentnummer
NOR12025190
alte Dokumentnummer
N2195118249R
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