Der Zeitpunkt der Aufhebung der (reichsdeutschen) Vorschriften über das Erbhof- und Landbewirtschaftungsrecht sollte gemäß § 3 StGBl. Nr. 174/1945 noch durch ein besonderes Gesetz festgelegt werden. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden BG (29. 5. 1947) wurden die genannten reichsdeutschen Vorschriften endgültig außer Kraft gesetzt.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. September 1945, St. G. Bl. Nr. 174, über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes treten gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Wirksamkeit.
Der Zeitpunkt der Aufhebung der (reichsdeutschen) Vorschriften über das Erbhof- und Landbewirtschaftungsrecht sollte gemäß § 3 StGBl. Nr. 174/1945 noch durch ein besonderes Gesetz festgelegt werden. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden BG (29. 5. 1947) wurden die genannten reichsdeutschen Vorschriften endgültig außer Kraft gesetzt.
Schlagworte
StGBl. Nr. 174/1945, Anerbenrecht, Höferecht
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
10001891
Dokumentnummer
NOR12025035
alte Dokumentnummer
N2194710731T
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