vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.3.1947

§ 4

Ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenes Urteil, das eine letztwillige Verfügung für ungültig erklärt hat, die gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 3 nunmehr als gültig anzusehen ist, steht der Geltendmachung der Rechte aus der letztwilligen Verfügung nicht entgegen. Das gleiche gilt für solche letztwillige Verfügungen betreffende Erklärungen in Vergleichen, Anerkenntnissen oder Verzichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte