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§ 4 Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.3.1947

§ 4

Ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenes Urteil, das eine letztwillige Verfügung für ungültig erklärt hat, die gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 3 nunmehr als gültig anzusehen ist, steht der Geltendmachung der Rechte aus der letztwilligen Verfügung nicht entgegen. Das gleiche gilt für solche letztwillige Verfügungen betreffende Erklärungen in Vergleichen, Anerkenntnissen oder Verzichten.

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