§ 4
Ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenes Urteil, das eine letztwillige Verfügung für ungültig erklärt hat, die gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 3 nunmehr als gültig anzusehen ist, steht der Geltendmachung der Rechte aus der letztwilligen Verfügung nicht entgegen. Das gleiche gilt für solche letztwillige Verfügungen betreffende Erklärungen in Vergleichen, Anerkenntnissen oder Verzichten.