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§ 7 Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§ 7.

Entschädigungs- und Rückersatzansprüche können auf Grund dieses Gesetzes nicht erhoben werden.

Schlagworte

Entschädigungsanspruch

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001885

Dokumentnummer

NOR40022517

Stichworte