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Art. 9 § 8 Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 8.

(1) Hat das Reichsgericht über eine gemäß § 2 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 229, vorgelegte Revision noch nicht entschieden oder ist die ergangene Entscheidung des Reichsgerichtes gemäß § 7, Abs.oder, unwirksam, so ist das Revisionsverfahren nicht fortzusetzen. Dem Rechtsmittelwerber steht nunmehr die Berufung zu. Hievon sind die Beteiligten vom Gericht erster Instanz zu verständigen. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung dieser Verständigung an den bisherigen Revisionswerber. Nach Einlangen der Berufung sind die §§ 468 ff. ZPO. anzuwenden.

(2) Wird die Berufung nicht rechtzeitig erhoben, so erwächst die Entscheidung im Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung an den Revisionswerber in Rechtskraft.

Schlagworte

dRGBl. I S 229/1944

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10001884

Dokumentnummer

NOR12025005

alte Dokumentnummer

N2194518667R

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