§ 6.
(1) Rechtsmittelfristen, die noch nicht abgelaufen sind, beginnen nach den nunmehr geltenden Vorschriften mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(2) Innerhalb dieser Fristen können nur nach den nunmehr geltenden Vorschriften zulässige Rechtsmittel erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10001884
Dokumentnummer
NOR12025003
alte Dokumentnummer
N2194518665R
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