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Art. 9 § 6 Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 6.

(1) Rechtsmittelfristen, die noch nicht abgelaufen sind, beginnen nach den nunmehr geltenden Vorschriften mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(2) Innerhalb dieser Fristen können nur nach den nunmehr geltenden Vorschriften zulässige Rechtsmittel erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10001884

Dokumentnummer

NOR12025003

alte Dokumentnummer

N2194518665R