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Art. 9 § 3 Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 3.

Hat ein Gerichtshof erster Instanz in einer bürgerlichen Rechtssache, für die jetzt ein Bezirksgericht zuständig ist, entschieden, so bleibt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Erledigung des Rechtsmittels aufrecht, wenn auch die Voraussetzungen nach § 2, Abs. (2), nicht vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10001884

Dokumentnummer

NOR12025000

alte Dokumentnummer

N2194518662R