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Artikel XI. Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.1945

Artikel XI.

Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung bei der Rückführung der Verfahrensgesetze auf den Stand vom 13. März 1938 sich etwa ergebende Unstimmigkeiten zu beseitigen, die durch die Zustellungsverordnung vom 9. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1340, abgeänderten Vorschriften der §§ 101 bis 111 und 114 ZPO. nach dem Stande vom 13. März 1938 mit den allenfalls zweckmäßig erscheinenden Änderungen wiederherzustellen, seit dem 13. März 1938 auf den Gebieten des Verfahrensrechtes, der Gerichtsorganisation und der Geschäftsordnung erlassene Allgemeine Verfügungen mit Erlaß aufzuheben oder abzuändern und im Zweifelsfalle kundzumachen, ob weitere Vorschriften, die in Artikel VIII, Abs. (2), nicht namentlich angeführt sind, als fortbestehend oder als aufgehoben anzusehen sind.

Schlagworte

dRGBl. I S 1340/1940

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10001884

Dokumentnummer

NOR12025013

alte Dokumentnummer

N2194518675R

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