§ 6
(1) Gegen die Ersetzung der Urschrift steht den Beteiligten, denen die Ausfertigung oder Entscheidung zugestellt worden ist (§ 5), die sofortige Beschwerde (der Rekurs) zu.
(2) Im übrigen kann jeder, der durch die Entscheidung des Gerichts (Notars) betroffen ist, die erneute Einleitung des Verfahrens beantragen. Lehnt das Gericht (der Notar) eine Änderung der neuen Urschrift ab, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde (der Rekurs) zu.
(3) Für das Beschwerdeverfahren (Rekursverfahren) gelten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Vorschriften der Zivilprozeßordnungen, in Strafsachen die Vorschriften der Strafprozeßordnungen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Außerstreitsachen, Notarsachen) die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (der Außerstreitgesetze). Richtet sich die Beschwerde gegen die Verfügung des Notars, so entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Richtet sich die Beschwerde gegen die Verfügung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, so ist innerhalb der Beschwerdefrist die Entscheidung des Gerichts nachzusuchen, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gehört; das Gericht hat das Gesuch, wenn es ihm nicht entsprechen will, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(4) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)