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§ 2 Gerichtliche, notarische Urkunden - Ersetzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.1942

§ 2

Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Ersuchen eines Notars, bei dem ein Verfahren nach § 1 schwebt, dem Besitzer von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften aufgeben, diese dem Gericht zur Einsicht vorzulegen.

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