§ 74
Verwirkung
Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.
Schlagworte
Alimente
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024815
alte Dokumentnummer
N2193811119S
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