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§ 6 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1938

B. Eheverbote

§ 6

Verwandtschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht.

1. Eine dem Verbot des § 6 zuwider geschlossene Ehe ist nichtig (siehe § 25).

2. § 4 und § 5 wurden durch Art. I § 1 Z 1 StGBl. Nr. 31/1945 aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024705

alte Dokumentnummer

N2193811049S