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§ 33 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1938

E. Aufhebung der Ehe

I. Allgemeine Vorschriften

§ 33

§ 33. Die Aufhebung einer Ehe kann nur in den Fällen der §§ 35 bis 39 und 44 dieses Gesetzes begehrt werden.

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