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§ 128 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1938

V. Aufhebung bisheriger Vorschriften

§ 128

Vorschriften des österreichischen Rechts, die Gegenstände betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit.

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