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§ 116 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1938

§ 116

Die Feststellung eines Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach § 9 die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.

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