Artikel 18
(1) Artikel 18.Dieses Übereinkommen gilt für alle Werke, die bei dessen Inkrafttreten in ihrem Ursprungsland noch nicht infolge Ablaufs der Schutzfrist Gemeingut geworden sind.
(2) Ist jedoch ein Werk infolge Ablaufs der ihm vorher zugestandenen Schutzfrist in dem Lande, wo der Schutz beansprucht wird, bereits Gemeingut geworden, so erlangt es dort nicht von neuem Schutz.
(3) Die Anwendung dieses Grundsatzes erfolgt nach den Bestimmungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zweck abgeschlossenen oder abzuschließenden Sonderverträge. Mangels solcher Bestimmungen regeln die betreffenden Länder, ein jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung.
(4) Die vorhergehenden Bestimmungen gelten entsprechend im Falle neuer Beitritte zum Verband und in dem Falle, daß der Schutz gemäß Artikel 7 oder infolge eines Verzichtes auf Vorbehalte eine Ausdehnung erfährt.
Zum Abs. 3: Solche Sonderverträge sind nicht geschlossen worden.
Schlagworte
gemeinfrei, domaine public, Anwendungsbereich, Rückwirkung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024574
alte Dokumentnummer
N2193625729S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)