Artikel 17
Artikel 17. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können das der Regierung eines jeden der Verbandsländer zustehende Recht in keiner Beziehung beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, Aufführung oder Ausstellung jedes Werkes oder Erzeugnisses zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, für das die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.
Schlagworte
ordre public
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024573
alte Dokumentnummer
N2193625728S
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