Artikel 13
(1) Artikel 13.Die Urheber von Werken der Tonkunst haben das ausschließliche Recht, zu gestatten:
- 1. daß diese Werke auf Instrumente, die zu ihrer mechanischen Wiedergabe dienen, übertragen werden;
- 2. daß diese Werke mittels dieser Instrumente öffentlich aufgeführt werden.
(2) Vorbehalte und Einschränkungen, die sich auf die Anwendung dieses Artikels beziehen, können von der inneren Gesetzgebung jedes Landes, soweit es selbst in Betracht kommt, festgesetzt werden; doch ist die Wirkung derartiger Vorbehalte und Einschränkungen ausschließlich auf das Gebiet des Landes begrenzt, das sie aufgestellt hat.
(3) Die Bestimmung des Absatzes 1 hat keine rückwirkende Kraft und gilt daher in einem Verbandsland nicht für die Werke, die in diesem Lande erlaubterweise auf mechanische Instrumente übertragen worden sind, bevor das am 13. November 1908 in Berlin unterzeichnete Übereinkommen in Kraft getreten ist oder, falls es sich um ein Land handelt, das dem Verbande nach diesem Zeitpunkt beigetreten ist oder ihm in Zukunft beitreten sollte, bevor dieses Land dem Verbande beigetreten ist.
(4) Die auf Grund der Absätze 2 und 3 dieses Artikels vorgenommenen Übertragungen, die ohne Zustimmung der Beteiligten in ein Land eingeführt worden sind, wo sie verboten sind, können daselbst beschlagnahmt werden.
Zum Abs. 2: Vgl. § 58 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Schlagworte
Zwangslizenz, gesetzliche Lizenz
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024569
alte Dokumentnummer
N2193625724S
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