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§ 89 UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Haftung mehrerer Verpflichteter.

§ 89

Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 86), auf Schadenersatz (§ 87, Absatz 1 bis 3) oder auf Herausgabe des Gewinnes (§ 87, Absatz 4) gegen mehrere Personen begründet ist, haften sie zur ungeteilten Hand.

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