Werke der Literatur.
§ 2
Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);
- 2. Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);
- 3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.
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